Präambel
Der SV Reuth gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der SV Reuth, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der SV Reuth tritt für einen doping- und manipulationsfreien und fairen Sport ein.
Der SV Reuth ist parteipolitisch und religiös neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität und wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der SV Reuth fördert die Inklusion behinderter und nicht-behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund und verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Die im Jahre 1949 gegründete Sportgemeinschaft führt den Namen „Sportverein Reuth e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Reuth. Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht registriert.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, einschließlich der sportlichen Jugendhilfe und des Altensports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vergütungen für Leistungen durch Mitglieder und andere Personen sind leistungsgerecht festzulegen und vom Vorstand zu bestätigen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
(4) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Vereinsregister sowie dem für ihn zuständigen Finanzamt an.
§ 4
Vergütung für Vereinstätigkeit
(1) Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(2) Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte in den Abs. (2) und (3) und die Vertragsbeendigung.
§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
(2) Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift beider Erziehungsberechtigten.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(6) Mit der Vergabe der Mitgliedsnummer gilt die Aufnahme als vollzogen.
(7) Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins ergeben sich aus der Satzung des Vereins.
(8) Insbesondere ist jedes Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie zur Mitteilung bei einer Änderung der Anschrift oder der Kontodaten verpflichtet.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Vereinsauflösung.
(2) Die Erklärung des Austritts kann nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Sie muss schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstoßen hat,
- schwerwiegend das Ansehen und die Belange des Vereins geschädigt hat,
- seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8
Ehrenmitgliedschaft
Personen die sich um die Förderung des Sports im Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder.
§ 9
Finanzierung des Vereins
(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden und Fördermitteln.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Eine Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen für bestimmte Personen oder Personengruppen kann vom Vorstand beschlossen werden.
§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr an.
(2) Als Vorstandsmitglieder sind Vereinsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 11
Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- Geldbuße bis zum Betrag eines Jahresbeitrages
- zeitlich begrenztes Verbot an der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
(2) Maßregelungen sind mit der Begründung und Angabe der Rechtsmittel
auszusprechen und schriftlich mitzuteilen.
§ 12
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen den Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden einzureichen.
§ 13
Organe
Vereinsorgane sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 14
Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(3) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. bzw. 3. Vorsitzende die Geschäftsaufgaben.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes bedarf der Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorstitzenden vertreten oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(6) Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen entsprechend der Kassenordnung.
(7) Der Schriftführer führt in den Beratungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung das Protokoll. Bei Krankheit oder Verhinderung legt der Vorstand zu Beginn der Versammlung einen Protokollführer fest.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(9) Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied erfolgt ehrenamtlich.
§ 15
Die Mitgliederversammlung
(1) Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung mit festgesetzter Tagesordnung wird dem Mitglied 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich zugestellt.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entgegennahme des Kassenprüfberichts
- Entgegennahme der Berichte der Abteilungen
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Vereinsordnungen
- Beschlüsse über sonstige Anträge
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 16
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 4 Jahre.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
(4) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht und deren Zweckmäßigkeit berechtigt.
(5) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
§ 17
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18
Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
(2) Eine Abteilung wird durch ihren Leiter und dessen Stellvertreter geleitet.
(3) Die Leitung wird durch die Abteilungsversammlung gewählt.
(4) Der Beschlussmodus gilt wie für die Mitgliederversammlung.
(5) Alle Gewählten sind dem Vorstand schriftlich zu melden.
§ 19
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen Aufgabenerfüllungen gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(3) Als Mitglied des Kreissportbundes Vogtland e.V. (KSB) und Landessportbund Sachsen e.V. ist der SV Reuth verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung, Daten seiner Mitglieder an den KSB zu melden. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 20
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 4 Wochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§21
Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.05.2016 beschlossen.
(2) Die Änderung zum § 19 Datenschutz wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.04.2019. beschlossen.
(3) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(4) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Reuth, den 13.04.2019
1. Vorstand: 2. Vorstand
Nico Kelz Frank Baumann